Recht & Pflichten
Rechtliche Aspekte kommerzieller Websites
Impressum, Datenschutz, Einwilligung, Kennzeichnung, Barrierefreiheit – mit Fundstellen und einem klaren Hinweis: keine Rechtsberatung.
Eine kommerzielle WebsiteAnbieterangaben und DatenschutzKennzeichnung und QuellenDie Einzelfallprüfung bleibt bei einer Kanzlei
Vorbemerkung
Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag beschreibt, was bei kommerziellen Websites regelmäßig geprüft wird, und nennt die Fundstellen. Die verbindliche Beurteilung im Einzelfall gehört zu einer Kanzlei – besonders bei reglementierten Branchen wie Heilberufen, Rechtsanwälten, Finanzvermittlung oder Lebensmitteln.
„Kommerziell“ ist dabei weiter gefasst, als viele annehmen. Eine Seite mit Affiliate-Links, Werbeplätzen oder dem Ziel, Aufträge zu bekommen, ist geschäftsmäßig – auch wenn sie nebenbei betrieben wird.
Wichtig für die Zuordnung: Die Pflichten richten sich danach, wo der Anbieter
niedergelassen ist, nicht nach der Domainendung. Ein österreichischer Anbieter
unterliegt auch bei einer .de-Domain dem österreichischen
Recht – für diese Website gelten deshalb § 5 ECG, § 63 GewO und § 25 MedienG
und nicht § 5 DDG.
Impressum
Für in Deutschland niedergelassene Anbieter ist § 5 DDG maßgeblich. Das Digitale-Dienste-Gesetz hat 2024 das TMG in dieser Funktion abgelöst – Vorlagen, die noch „§ 5 TMG“ nennen, sind veraltet.
Regelmäßig erforderlich sind:
- Name und ladungsfähige Anschrift; ein Postfach genügt nicht
- bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte
- E-Mail-Adresse und ein zweiter Weg für schnelle Kommunikation, in der Praxis die Telefonnummer
- Registergericht und Registernummer, sofern eingetragen
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
- zuständige Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten
- bei reglementierten Berufen zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung und die berufsrechtlichen Regelungen
Praktisch: von jeder Seite in höchstens zwei Klicks erreichbar, eindeutig „Impressum“ benannt, nicht im Fließtext versteckt. Ein unvollständiges Impressum ist der klassische Abmahngrund – und einer, der sich mit einer Stunde Arbeit vermeiden lässt.
Datenschutzerklärung
Grundlage ist Art. 13 DSGVO. Der häufigste Mangel ist nicht eine fehlende Erklärung, sondern eine, die nicht zur Seite passt: eine Standardvorlage, die Google Analytics, Newsletter und Social-Plugins auflistet, die es gar nicht gibt.
Das richtige Vorgehen ist umgekehrt: erst auflisten, was tatsächlich eingebunden ist, dann die Erklärung darauf zuschneiden. Typisch sind Server-Logfiles, Kontaktformular, Newsletter, Karten, Analysewerkzeuge, Messenger-Verlinkungen und Affiliate-Netzwerke.
Drei Angaben werden regelmäßig vergessen:
- Der Hoster mit vollständiger Firmierung und Anschrift, als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. Details unter Hosting für Nischenseiten.
- Die Speicherdauer nach Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO. „Nach kurzer Zeit“ ist keine hinreichend bestimmte Angabe; es braucht eine Frist oder die Kriterien für deren Festlegung.
- Messenger-Links. Ein Link zu WhatsApp überträgt erst beim Klick Daten – das gehört trotzdem erklärt, weil ab diesem Moment ein fremder Verantwortlicher verarbeitet.
Einwilligung und Cookie-Banner
§ 25 TDDDG verlangt eine Einwilligung für alles, was auf dem Endgerät speichert oder darauf zugreift – es sei denn, es ist für den vom Nutzer gewünschten Dienst unbedingt erforderlich.
Daraus folgt:
- Analyse- und Marketingwerkzeuge dürfen erst nach Einwilligung laden.
- Das Banner braucht eine gleichwertige Ablehnungsmöglichkeit. Ein hervorgehobenes „Alles akzeptieren“ neben einem versteckten „Einstellungen“ ist regelmäßig unzulässig.
- Kein vorangekreuztes Kästchen.
- Die Einwilligung muss dokumentiert und widerrufbar sein.
Der einfachste Weg ist, das Problem nicht zu haben. Wer von Anfang an ohne einwilligungspflichtige Dienste baut, braucht kein Banner – und verliert damit weder Besucher an der Zustimmungshürde noch Ladezeit. Diese Website ist so gebaut, ebenso alkomat.at, wo die Berechnung vollständig im Browser läuft und keine Eingaben an einen Server gehen.
Werbung, Preise und Bewertungen
Kommerzieller Zweck. Nach § 5a UWG darf er nicht verschleiert werden. Affiliate-Links, bezahlte Beiträge und Kooperationen gehören deutlich und an der Stelle gekennzeichnet, an der sie stehen.
Bewertungen. Wer Bewertungen zeigt, muss nach § 5b Abs. 3 UWG informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass sie von echten Kunden stammen. Gefälschte Bewertungen sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG stets unzulässig.
Preise. Gegenüber Verbrauchern sind Gesamtpreise inklusive Umsatzsteuer anzugeben; bei Waren nach Maß, Menge oder Gewicht zusätzlich Grundpreise. Bei durchgestrichenen Preisen ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben.
Superlative wie „Nr. 1“ oder „bester“ brauchen einen Nachweis. Testsiegel brauchen eine Fundstellenangabe.
Strukturierte Daten. Eine eigene Bewertungsauszeichnung für die eigene Entität ist ein Richtlinienverstoß gegenüber Suchmaschinen – unabhängig davon, wie die Bewertungen zustande kamen.
Barrierefreiheit (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Relevant ist es vor allem für Angebote, über die Verbraucher Verträge abschließen können – Shop, Onlinebuchung, Terminvereinbarung mit Vertragsschluss.
- Kleinstunternehmen – unter zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme – sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.
- Maßstab ist EN 301 549, die auf WCAG 2.1 AA verweist.
- Bei Betroffenheit ist zusätzlich eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen.
Unabhängig von der Pflicht zahlt sich das Meiste ohnehin aus: semantisches HTML, Alt-Texte, klare Überschriftenfolge, ausreichende Kontraste, Tastaturbedienbarkeit. Barrierefreiheit und technisches SEO sind hier weitgehend deckungsgleich – siehe schnelle und anpassbare Website-Designs.
Externe Ressourcen und Karten
Werden Schriften, Icons oder Skripte beim Seitenaufruf von einem fremden Server geladen, überträgt der Browser die IP-Adresse des Besuchers dorthin. Das Landgericht München I hat 2022 wegen dynamisch eingebundener Google Fonts Schadensersatz zugesprochen (Az. 3 O 17493/20).
Die Konsequenz lässt sich ohne Nachteil umsetzen: Schriften, Icons, Skripte und Widgets lokal hosten. Vor dem Livegang die Netzwerkanalyse im Browser öffnen und prüfen, ob eine Anfrage an eine fremde Domain geht.
Bei Karten gilt dasselbe: Ein eingebettetes Kartenfenster überträgt beim Aufruf Daten. Eine Zwei-Klick-Lösung mit lokal gehostetem Vorschaubild oder ein schlichter Link zur Routenplanung lösen das – und verbessern nebenbei die Ladezeit.
Kurze Prüfliste vor dem Livegang
- Impressum vollständig, von jeder Seite in zwei Klicks erreichbar
- Datenschutzerklärung deckt genau die eingebauten Dienste ab – nicht mehr, nicht weniger
- Hoster mit Firmierung und Anschrift genannt, Speicherdauer konkret
- Einwilligung nur dort, wo tatsächlich nötig – sonst kein Banner
- Affiliate- und Werbeplätze gekennzeichnet
- keine Anfragen an fremde Hosts beim Seitenaufruf
- bei reglementierten Branchen: Texte fachlich prüfen lassen
Quellen
- § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten – www.gesetze-im-internet.de (öffnet in einem neuen Tab)
- § 25 TDDDG – Einwilligung bei Zugriff auf Endeinrichtungen – www.gesetze-im-internet.de (öffnet in einem neuen Tab)
- Art. 13 DSGVO – Informationspflichten bei Erhebung – dsgvo-gesetz.de (öffnet in einem neuen Tab)
- § 5b UWG – Wesentliche Informationen, Bewertungen – www.gesetze-im-internet.de (öffnet in einem neuen Tab)
- Preisangabenverordnung (PAngV) – www.gesetze-im-internet.de (öffnet in einem neuen Tab)
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – www.gesetze-im-internet.de (öffnet in einem neuen Tab)
Lambertus Leo Kobes, Byte Media GmbH Baut und betreibt seit Jahren eigene Nischenseiten – die sieben Projekte unter Projekte stammen aus demselben Haus. Was hier steht, ist an diesen Projekten entstanden, samt der Fehler dabei. Erstellt am 13. September 2026, zuletzt geprüft am 13. September 2026.
Passende Projekte
Weiterlesen im Ratgeber
Pflichtseiten mitliefern lassen
Bei unseren Projekten gehören Impressum und Datenschutzerklärung zum Aufbau, nicht zum Nachtrag. Die verbindliche Prüfung bleibt Sache einer Kanzlei.